AGB für Mietfahrzeuge

Allgemeine Vermietbedingungen für die Kfz Kurzzeitmiete

§ 1 Reservierung
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich bzw. in dem zu Verfügung gestellten Buchungsystemen die der Kunde selber eingegeben und gebucht hat. Abbestellungen können nur bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

§ 2 Fahrzeugrücknahme
Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters, zum vereinbarten Zeitpunkt, zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.

§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

§ 5 Lkw-Anmietung
Bei Lkw-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers und ggf. der Ladepapiere zu beachten.

§ 6 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und mit seiner Zustimmung, auch von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Mitarbeitern, sowie von Familienangehörigen ersten Grades einschließlich des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Lebensgefährtin des Mitarbeiters gelenkt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ferner ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.

§ 7 Nutzung des Fahrzeugs
1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen (Ausnahme: zugelassene Fahrschulunternehmen), im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß § 6, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.

2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.

§ 8 Fahrten ins Ausland
Der Mieter ist nicht gehindert, das Fahrzeug in EU-Ländern sowie der Schweiz und Norwegen einzusetzen. Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. einer ausländischen Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. In alle weiteren Länder darf nur nach vorheriger Zustimmung eingereist werden. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter gibt das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb ab. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Verhalten im Schadenfall
Im Schadenfall kontaktiert der Mieter den Vermieter zur weiteren Vorgehensweise. Im Schadenfall außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters ist die Schadenhotline des Herstellers zur weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren. Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache, die Reparaturkosten sowie die Kosten für einen Ersatzmietwagen werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen. Vor Inanspruchnahme eines Ersatzmietwagens ist hierfür die Freigabe des Vermieters einzuholen.
Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, dass

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird (auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter)

b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden.

c) von dem Mieter/ Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird
und

d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.

§ 10 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte einschließlich der in § 6 bezeichneten Fahrer haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.

§ 11 Versicherung
Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug Versicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.
2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine lnsassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

§ 12 Reparaturen
Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.

§ 13 Haftung des Vermieters
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann ist oder soweit der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, die Firmensitz des Vermieters.

§ 15 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 16 Datenschutz-/Einwilligungsklausel
Die Mieter Daten werden durch den Vermieter zum Zweck der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenberatung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die Daten im erforderlichen Umfang auch an externe Dienstleister zur Vertragsabwicklung weitergegeben. Umgekehrt greifen der Vermieter auch auf externe Datenquellen zu, insbesondere bei der Bonitätsprüfung. Die nachfolgenden Einwilligungen kann der Mieter, sofern sie nicht Voraussetzung für den Vertragsschluss sind, ohne Einfluss auf den Vertrag durch Streichen des Absatzes oder gesonderte Mitteilung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Sonderbedingungen für Elektrofahrzeuge/Elektroroller
Mietbedingungen
Die folgenden Mietbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem über die Website www.die-Küstenflitzer.de, Inhaber Die-Küstenflitzer Bernd von Lysander, Am Ring 1, 23746 Kellenhusen- im nachfolgenden Vermieter genannt - gemieteten Fahrzeug und dem Fahrer - im nachfolgenden Mieter genannt- des/das/der Fahrzeug/e.
 
§ 1 Fahrer
 
„Mieter“ im Sinne dieser Mietbedingungen sind natürliche Personen, die fahrberechtigt im Sinne des § 2 sind.
 
§ 2 Fahrerberechtigung
 
  1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. - bei Firmenkunden - von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist, soweit für das jeweilige Fahrzeug vorgeschrieben, die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Firmenkunden haben selbständig zu kontrollieren ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis befinden welche in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.
  2. Zur Übernahme und Führung von motorisierten Fahrzeugen des Vermieters, soweit nicht anders schriftlich vereinbart sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die bei elektrogetriebenen Fahrzeugen a) ein Mindestalter von 21 Jahren haben; b) die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist. Internationale Führerscheine werden in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW/Elektrofahrzeuges berechtigen; c) im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen, sowie keinerlei Drogen, Alkohol oder Medikamente zu sich genommen haben, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (die-Küstenflitzer.de schreibt für alle Fahrzeuge eine Alkoholgrenze von 0,0‰ vor); d) an einer Einweisung zur Fahrzeugführung teilgenommen haben.
  3. Die unter § 3.1 c) und d) genannten Mietbedingungen gelten auch für angemietete Fahrzeuge für welche keine allgemeine gültige Fahrerlaubnis im Sinne der StVO benötigt wird.
  4. Es ist allen Mietern strikt untersagt, Dritten das Fahren von Fahrzeugen der Vermieter zu ermöglichen, es sei denn diese wurde im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich hinterlegt. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung des ggf. durch die Weitergabe entstandenen Schaden in voller in Höhe.
 
§ 3 Fahrberechtigung
 
Fahrzeuge mit kleinem Versicherung - Kennzeichen oder auch normalen Kennzeichen dürfen nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden auf den dafür zugelassen Straßen und Wegen, weder an der Ostseeküsten an den jeweiligen Städten am Meer an den Promenaden sowie Fahrten auf den jeweiligen Deichen. Alle Fahrzeuge dürfen nicht verwendet werden zur:
  1. Weitervermietung
  2. Begehung von Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.
  3. gewerblichen Personenbeförderung
  4. Beförderung von giftigen, gefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen.
  5. Nutzung bei Fahrveranstaltungen
  6. Auf Feld- und Schotterwegen und sonstigen nicht befestigten (geteerten) Straßen
  7. Promenaden am meer
  8. Auf den Küstennahen Deichen oben auf der Kuppe

§ 4 Anmietung
 
Für den geschlossenen Mietvertrag und alle damit in Verbindung stehenden Anmietungen gelten die Mietbedingungen auf der Rückseite des Mietvertrages sowie die hier aufgeführten Verleihbedingungen als verbindliche Vertragsgrundlage.
 
§ 5 Mietpreise und Reservierung
 
  1. Als Mietpreis für alle Fahrzeuge gilt der in der jeweilig gültigen Mietpreisliste in Bezug auf das Fahrzeug aufgeführte Tarif. Alle aufgeführte Preise sind Bruttopreise.
  2. Die Miettarife schließen Wartungsdienste, Kfz.-Steuern und Ölwechsel ein. Nicht eingeschlossen sind Kraftstoff / Energie und Versicherung persönlicher Gegenstände.
  3. Die Dokumentation der gefahrenen Kilometer beginnt immer an der Übernahmestelle des Fahrzeuges bzw. der Anmietstation.
  4. Der Mietpreis setzt sich aus dem Basismietpreis sowie sonstigem angemieteten Zubehör laut Preisliste zusammen.
  5. Mehrkilometer werden laut Preisliste berechnet.
  6. Bei einer Rückgabe des Fahrzeuges an einer anderen als der Anmietstation hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Rückführung zu erstatten. Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten wird mit einem Handling pauschale von 15,-€ je Fahrzeug berechnet. Der Mieter haftet bei Rückgabe durch Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten für alle Schäden welche bis zur endgültigen durch den Vermieter betätigten Annahme am Mietfahrzeug entstanden sind.
  7. Für die Anlieferung von Fahrzeugen werden die dafür vereinbarten Anlieferungs- bzw. Abholgebühren fällig. Die jeweils gültige Preisliste liegt in der Verleihtstation aus.
  8. Eine verbindliche Reservierung ist ausschließlich gegen Anzahlung von mindestens EUR 25,-­ bzw. 30% der voraussichtlichen Mietkosten möglich.
  9. Umbuchungen werden mit einer Bearbeitungspauschale von 15,- € berechnet.
  10. Eine Verlängerung der Mietzeit erfolgt nur gegen eine weitere Vorauszahlung. Wir akzeptieren alle gängigen Kreditkarten wie Visa, Euro/Master Card, oder PayPal.
  11. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt die Herausgabe eines Fahrzeuges trotz Reservierung zu verweigern. Insbesondere bei widrigen Wetterbedingungen und wenn die Außentemperaturen unter 8 Grad sinken.
 
§ 6 Kaution
Der Mieter muss bei Anmietung des Fahrzeuges eine Kaution in Höhe von 350,- € in Form von Kreditkarten hinterlegen. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist ebenfalls möglich.

 § 7 Stornierungen
Bei einer Stornierung der Buchung mindestens 30 Tage vor Mietbeginn wird dem Mieter die geleistete Anzahlung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25,-€ zurückerstattet. Bei Stornierung bis 72 Std. vor Abholung sind 50% des Mietpreises zu entrichten. Bei Stornierung weniger als 48 Std. vor dem Abholungstermin oder bei Nichtabholen des Fahrzeugs ist der komplette Mietpreis zu entrichten.
 § 8 Einzugsermächtigung des Mieters
 Der Vermieter sowie dessen Inkassobevollmächtigter wird vom Mieter ermächtigt unwiderruflich alle Mietfahrzeugkosten sowie alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrags vorgelegten, oder im Mietvertrag benannten oder der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte bzw. mit der Barkaution zu verrechnen und abzubuchen.
 § 9 Versicherungsschutz (Elektroroller)
 Für alle Elektroroller besteht eine Haftpflichtversicherung (Personenschäden bis EUR 100 Millionen) sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2500,- €. Das Diebstahlrisiko ist grundsätzlich ausgeschlossen, dafür haftet der Mieter in voller Höhe.
Für Schäden am Mietfahrzeug ist pro Schadensfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des Schadens bis maximal zur Höhe der Selbstbeteiligung zu entrichten. Für Reifenschäden haftet der Mieter. Der Rücktransport von beschädigten Fahrzeugen wird gesondert berechnet und unterliegt nicht dem Vermieter, es dient lediglich als zusätzlich berechnete Dienstleistung.
 
Reduzierung der Selbstbeteiligung
Für Elektroroller kann die Selbstbeteiligung bei Unfallschäden auf EUR 1500,-­ € je Schadensereignis ab einer Mietzeit von 3 Tagen reduziert werden.
Die vertraglich festgehaltene Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haftet der Mieter bis zu dem Betrag in Höhe der festgelegten Selbstbeteiligung.
 


Die Kosten betragen
  • EUR 49,50­ € bis 89,50 € je nach Fahrzeug
je angefangenem Miettag (1 Miettag = 10°° max. 18°° Uhr). Die Haftungsreduzierung muss vor Fahrtantritt abgeschlossen werden. Davon unberührt bleibt die Selbstbeteiligung bei Diebstahlschäden und sonstigen Teilkaskoschäden.

Für alle Fahrten abseits öffentlicher Straßen besteht kein Kaskoschutz!
 
§ 10 Haftung
 
  1. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Verstöße gegen Verkehrs- und Ortungsvorschriften sowie für sämtliche Besitzstörungen die er oder Dritte denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
 
§ 11 Datenschutzklausel
 
  1. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter die elektronisch gesicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis oder zukünftigen Mietverhältnissen zu benutzen. Des Weiteren versichert der Vermieter die Daten dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Im Fall von Rückgabeverzug, Ordnungswidrigkeiten oder fälschlich gemachten Angaben ist der Vermieter berechtigt dauen gemäß BDSG an dritte weiterzuleiten.
 § 12 Allgemeine Bestimmungen
 
  1. Die Geschäftsverbindung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand ist Kellenhusen als Sitz des Vermieters.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Fahrer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Mieter sind nur dann berechtigt, Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, wenn eine schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
 
Gültig ab 01. Mai 2022 Alle vorherigen Versionen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.